Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, bevor Sie Dienste der Activitytoys-Verleih nutzen. Diese Bedingungen regeln Ihre Nutzung dieser Website und die Vermietung der Produkte.
§ 1 Geltungsbereich
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Activitytoys-Verleih, vertreten durch Inhaberin Olga Ekes (im Folgenden "Vermieter") und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB").
2. Mieter können sowohl volljährige, natürliche oder juristische Personen werden, Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
3. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn der Vermieter diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote vom Vermieter sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter bedarf der Schriftform (über WhatsApp oder E-Mail ausreichend) und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Der Vermieter ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
2. Reservierungen erfolgen unverbindlich.
§ 3 Mietzeit
1. Die Mietzeit wird vertraglich vereinbart.
2. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände in Räumen vom Vermieter (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände in Räumen vom Vermieter (Mietende) ein.
3. Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Vermieter einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmen. Ein Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein.
4. Einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit wird widersprochen.
§ 4 Vergütung
1. Als Berechnungsgrundlage für das Entgelt bzw. die Gebühren für die dem Mieter überlassenen Gegenstände einschließlich Zubehör und die sonstige Leistungen, gelten unsere während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten. Sämtliche Angaben verstehen sich vorbehaltlich anderslautender Angaben inklusive der zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Das Entgelt bzw. die Gebühren samt Kaution sind bei der Abholung der Gegenstände zu entrichten.
§ 5 Transport
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, übernimmt der Vermieter nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt der Vermieter den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vermieter und dem Mieter, kann der Vermieter den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt der Vermieter den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Mieter vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Mieter kann zu diesem Zweck die Abtretung vom Vermieter gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem Vermieter dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Mieter ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Mieter verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an den Vermieter zu zahlen:
Stornierung 2 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme.
Stornierung 1 Tag vor vertraglichem Mietbeginn 70% von der Gesamtsumme.
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Vermieter maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 7 Zahlung und Kaution
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Der Vermieter ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes beim Vermieter maßgeblich.
2. Kaution: Bei der Abholung des Mietgegenstandes erhebt der Vermieter eine vom Kunden zu hinterlegende Kaution in jeweils angemessener Höhe. Die Kaution ist bei mangelfreier und pünktlicher Rückgabe des Mietgegenstandes zurückzuerstatten. Im Falle mangelhafter Rückgabe (gerissen, dreckig, nass, nicht richtig zusammengerollt, verspätete Rückgabe) des Mietgegenstandes behält sich der Vermieter diese in Anrechnung auf dadurch entstehende Ansprüche ganz oder teilweise ein.
3. Kosten, die durch nicht vereinbarte Hol- und Bringfahrten und/oder das Fernbleiben des Mieters oder deren Vertreter zu vertraglich vereinbarten Zeiten entstehen, werden nachträglich in Rechnung gestellt. Bei wetterbedingtem, auch vollständigem Nutzungsausfall, auch wenn das Gerät nicht ausgepackt oder aufgebaut wurde, ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu entrichten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Mieter nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Mieter uneingeschränkt berechtigt.
§ 8 Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietgegenstände in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet Zustand mitsamt den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen.
2. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis vom Vermieter nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietgegenstände einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
§ 9 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Der Mieter hat die Mietgegenstände unverzüglich, bei der Abholung, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Vermieter diesen unverzüglich anzuzeigen. Hierzu unterzeichnet der Mieter oder eine von ihm beauftragte Person den Mietvertrag.
2. Unterlässt der Mieter die Anzeige eines Mangels, so gilt die Mietsache als mangelfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.§§§§§§§§§§§
2. Activitytoys-Verleih wird die Mietgegenstände in ihrem Lager während der vereinbarten Abholzeiten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Activitytoys-Verleih unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 17.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Activitytoys-Verleih kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. Activitytoys-Verleih kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch vom Erlebnisverleih erfolglos geblieben ist oder Erlebnisverleih die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel Erlebnisverleih zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde Erlebnisverleih zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des vom Erlebnisverleih empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Erlebnisverleih erfolgt, hat der Mieter Erlebnisverleih zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Erlebnisverleih haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Erlebnisverleih, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet Erlebnisverleih darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Erlebnisverleih, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten vom Erlebnisverleih.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten vom Erlebnisverleih
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten vom Erlebnisverleih zu vereinbaren. Soweit Erlebnisverleih infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Erlebnisverleih von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal vom Erlebnisverleih gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal vom Erlebnisverleih angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren Erlebnisverleih und der Kunde, dass Erlebnisverleih die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Erlebnisverleih die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Erlebnisverleih die Versicherung nicht, hat der Kunde Erlebnisverleih den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Erlebnisverleih unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Dritten Erlebnisverleih zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten vom Erlebnisverleih liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager vom Erlebnisverleih während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager vom Erlebnisverleih abgeschlossen. Erlebnisverleih behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Bei übermäßiger Verschmutzung der Mietgegenstände wird dem Kunden die Reinigung berechnet.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Erlebnisverleih hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde an Erlebnisverleih die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde an Erlebnisverleih den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Erlebnisverleih kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Erlebnisverleih erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Erlebnisverleih ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 17 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Erlebnisverleih und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Hauptsitz vom Activitytoys-Verleih
5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz vom Activitytoys-Verleih. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Activitytoys-Verleih
Inh. Olga Ekes
Döhrbruch 77
30559 Hannover
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